22.11.2019 | DERIVEST
Anlegerschutz – Insolvenzschutzschirmverfahren DERIVEST GmbH
Anlegerschutz: Insolvenzschutzschirmverfahren DERIVEST GmbH; unverzügliche und fristgemäße Geltendmachung Ihrer Zahlungsansprüche als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) bis zum 27.12.2019
Sachverhalt
Die DERIVEST GmbH befindet sich gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 07.11.2019 im Insolvenzverfahren in Form eines sogenannten Schutzschirmverfahrens mit dem Ziel der bestmöglichen Verwertung der Vermögenswerte für die betroffenen Gläubiger und Anleger.
Damit ist ein wesentlicher Meilenstein in der Sanierung der DERIVEST GmbH erreicht, die ja bereits zuvor Vertragsverhältnisse gekündigt hat und Auszahlungen stoppen musste.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein sogenanntes Eigenverwaltungsverfahren unter Aufsicht des durch das Amtsgericht Hof bestellten Sachwalters Dr. Hans-Peter Lehner, Aktenzeichen Amtsgericht Hof IN 245/19.
In dieser Angelegenheit ist es das Interesse der betroffenen Anleger und Investoren, schnellstmöglich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich der Auszahlung ihrer Anlagegelder zu erhalten.
Zu diesem Zweck vertreten die Anwälte unserer Kanzlei bereits eine Vielzahl geschädigter Mitanleger. Wir informieren Sie hiermit darüber, dass Sie auch in dem vorliegenden Insolvenzverfahren Ihre Ansprüche form- und fristgemäß gegenüber dem Sachwalter anmelden müssen, um bei Auszahlung entsprechend berücksichtigt zu werden.
Soweit noch nicht geschehen, werden die betroffenen Anleger und Investoren mit gesonderter Post durch den Sachwalter hierzu gesondert angeschrieben und entsprechend hierzu zur Forderungsanmeldung aufgefordert.
Zum Wirksamwerden der Forderungsanmeldung bedarf diese der Einhaltung bestimmter juristischer Formalien und Voraussetzungen. Insbesondere läuft die Anmeldefrist gemäß gerichtlicher Verfügung bis zum 27.12.2019.
Vorliegend haben sich die Anleger und Investoren über Nachrangdarlehen an der DERIVEST GmbH beteiligt, was bei Wirksamkeit dieser Nachrangabrede dazu führt, dass diese nicht Insolvenzforderungen im Range des § 38 InsO sind, sondern Sie vielmehr mit Ihrer Forderung auf Rückzahlung hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und Sie erst Geld erhalten, wenn alle anderen Gläubiger im Rang des § 38 InsO befriedigt sind.
Uns liegt jedoch eine landgerichtliche Entscheidung vom 26.02.2019 vor, die die Verwendung der hier gegenständlichen Nachrangklausel untersagt, was vermuten lässt, dass diese Nachrangklauseln unwirksam sind. Wie Ihnen seitens der DERIVEST GmbH gegebenenfalls bereits mitgeteilt, hat darüber hinaus die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. eine Klage gegen die Regelung zum Nachrang in den DERIVEST-Darlehensverträgen geführt und erstinstanzlich auch gewonnen.
Bei unwirksamer Nachrangsvereinbarung, welche nach den vorbenannten Ausführungen und unserer Auffassung vorliegt, müssen Sie sich allgemein – wie auch im vorliegenden Insolvenzschutzschirmverfahren mit Eigenverwaltung – nicht auf den Nachrang verweisen lassen, sondern haben eine Forderung im Range des § 38 InsO. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche müssen Sie diese unter strenger Berücksichtigung der juristischen Voraussetzungen form- und fristgemäß gegenüber dem Sachwalter anmelden, damit Ihre Auszahlungsansprüche überhaupt erfasst und darüber hinaus nicht nachrangig behandelt werden.
Anleger mit einer durch den Sachwalter anerkannten Forderung im Range des § 38 InsO nehmen vorrangig an der Masseverteilung teil, und zwar mit der vollständigen Anerkennung der Forderung, während die Anleger, die im Nachrang nach § 39 InsO stehen, quotale Befriedigung erst erlangen können nach Befriedigung der Gläubiger im Sinne des § 38 InsO.
Unbeschadet des Ranges sollten die Forderungen in jedem Falle angemeldet werden, damit sie an einer quotalen Gläubigerbefriedigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens teilnehmen. Die diesbezügliche juristische Geltendmachung und Beurteilung ist jedoch für den Laien relativ kompliziert, sodass wir Ihnen hier gerne unsere Hilfe anbieten. Gerne können betroffene Anleger für die hierfür erforderlichen Schritte im ihrem konkreten Einzelfall unsere Kanzlei mandatieren.
Dafür ist es lediglich erforderlich, das Mandantenstammblatt sowie eine Vollmacht ausgefüllt und gegengezeichnet unter Beifügung einer Kopie Ihrer Vertragsunterlagen, unter Benennung Ihrer Rechtsschutzversicherung bis spätestens zum 30. November 2019 an unser Büro zu übersenden zwecks optimaler Interessenvertretung und bestmöglicher Sicherung Ihrer Vermögenswerte. Sowohl das Mandantenstammblatt als auch die Vollmacht können Sie hier herunterladen.
Rechtsschutzversicherte Anleger bearbeiten wir über die Rechtsschutzversicherung, insofern diese leistet, kostenfrei für Sie bzw. gegen Zahlung der dort vereinbarten Selbstbeteiligung, beschränkt auf maximal 198,00 EUR brutto.
Für die von uns vertretenen Anleger ohne Rechtsschutzversicherung berechnen wir lediglich eine Aktenanlage- und Kommunikationspauschale in Höhe von 198,00 EUR brutto. Ansonsten gehen wir mit unserer Dienstleistung in Vorleistung.
Von dem Erfolg unserer Rechtsbemühungen für unsere Mandanten sind die Rechtsanwälte unserer Kanzlei derart überzeugt, dass eine entsprechende Vorkasse für den Anleger nicht erforderlich ist. Das Anwaltshonorar in gesetzlicher Höhe wird erst zum gegebenen Zeitpunkt nach Abschluss unseres Tätigwerdens, spätestens jedoch zum 31.12.2020, wobei die Akten- und Kommunikationspauschale gemäß vorbenanntem Absatz sodann in Abzug gebracht wird. Insoweit bis dahin finanzielle Forderungen beigetrieben bzw. ausgezahlt wurden, wird – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – unkompliziert mit dem durch unsere Kanzlei für Sie beigetriebenen Auszahlungen eine Verrechnung erfolgen.
Die Höhe des Anwaltshonorars in gesetzlicher Höhe können Sie beispielsweise im Internet unter www.rvg-news.de/thema/rvg-tabelle/ermitteln. Ihre Anlagesumme ist der Streitwert (1. Spalte – Wert bis …). In der 3. Spalte ist eine 0,5er Verfahrensgebühr bestimmt, von der die Pauschalzahlung der 198,00 EUR brutto in Abzug zu bringen wäre.
Aufgrund des umfassenden Immobilien- und Sachwertvermögens der DERIVEST GmbH ist davon auszugehen, dass nicht nur im Falle der erfolgreichen Sanierung, sondern in jedem Fall eine Auszahlung für Sie in vollständiger oder anteiliger Höhe vorausgesetzt werden kann.
Schriftverkehr, Anfragen und Aufträge bzw. Vollmachten möchten Sie bitte richten an unser Büro am Standort Leipzig unter der Anschrift
PFORR Rechtsanwälte & Kollegen Partnerschaftsgesellschaft mbB
Kurt-Eisner-Straße 84 in 04275 Leipzig
Telefon: 0341 68416834
E-Mail: igderivest@t-online.de
Bei Mandatierung unseres Büros haben Sie als Anleger insofern bestmögliche Rechtsdurchsetzung bei minimalem Kostenaufwand ohne Vorauskosten sichergestellt.
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