20.07.2016 | Grauer Kapitalmarkt
Lombardium - Vermittlerhaftung
Die Rechtsanwaltskanzlei Pforr weist Vorwürfe zurück, mit Lombardium gemeinsame Sache zu machen Kanzlei Pforr: Vermittlerhaftung bleibt Thema für Lombardium-Anleger!
Sachverhalt
Manche
Medien leisten sich schon seltsame Stilblüten. Aktuell wird der
Anlegerschutzkanzlei Pforr in einem Beitrag von "fondstelegramm"
vorgeworfen, gemeinsame Sache mit den Verantwortlichen der
Lombardium-Gruppe zu machen und durch das gemeinsame Vorgehen den Druck
aus Anlegerinteressen und öffentlicher Meinung auf die Vermittler zu
lenken.
Dazu Dr. Thomas Pforr: "An dieser Unterstellung ist
nichts dran, wobei es natürlich an Einseitigkeit nicht zu überbieten
ist, wenn "fondstelegramm" Stimmung gegen uns macht! Das war zu erwarten
und ist natürlich Teil der Vermittlerstrategie."
Seit wann holt
die Gegenpartei eine gegnerische Kanzlei „ins Boot“, wenn zwischen den
Streitparteien außergerichtliche Statusermittlungs - und
Vergleichsgespräche geführt werden?
Dass im „fondstelegramm“ die
Kanzlei Mattil - Rechtsanwältin Fohrer - aus München empfohlen wird,
liegt auf der Hand, denn Mattil hat bereits öffentlich kundgetan, nicht
gegen die Vermittler vorzugehen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Pforr
und Kollegen vertritt selbstverständlich ausschließlich Anleger und
Anlegerinteressen im Zusammenhang mit den gegenwärtig in Schieflage
befindlichen Beteiligungsgesellschaften Erste Oderfelder
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und LombardClassic 3 GmbH
& Co. KG. Hier die Vermittler – wie Mattil – auszuklammern hieße,
die Anleger eines wichtigen Anspruchsgegners für Schadensersatz und
Rückabwicklung zu berauben.
Dr. Pforr: „Keines Falls besteht
irgendein Beratungs- und Mandatsverhältnis mit Vermittlern,
Haftungsdächern oder Beteiligungsgesellschaften, sowie Gesellschaften
der Lombardium-Gruppe selbst. Dies würde im Übrigen eine unzulässige
Interessenkollision darstellen, welche durch unser Büro definitiv
ausgeschlossen wird."
Und weiter: "Im
Wirtschaftlichkeitsinteresse für unsere Mandanten müssen wir
selbstverständlich vor Veranlassung erheblicher kostenauslösender
rechtlicher Maßnahmen, wie zum Beispiel Inanspruchnahme gerichtlicher
Hilfe, ausloten wie weit mit der Gegenpartei sachdienliche
einvernehmliche Lösungen zur Durchsetzung der Anlegerinteressen
realisierbar sind."
Zu diesem Zweck haben auch
Verhandlungsgespräche mit der Lombardium-Gruppe, vertreten durch die
dortigen Geschäftsführer, stattgefunden. Leider wurden von dort weder
die Zusagen zur Offenlegung zu Pfandlisten noch die zur Übersendung der
Prüfberichte, insbesondere der Wirtschaftsprüfer von BDO, eingehalten.
Vor
diesem Hintergrund sieht Dr. Pforr auf Grund des zwischenzeitlichen
erheblichen Zeitverzuges ein erhebliches Insolvenzrisiko im vorliegenden
Zusammenhang. Als wesentliches Problem sehen wir hier jedoch die
Fragestellung der Rückhaftung der Anleger, das heißt eine etwaige
Verpflichtung der Anleger bereits erhaltene Gewinnausschüttungen
zurückzahlen zu müssen.
Dieses Problem stellt sich auch akut für
bereits ausgeschiedene Anleger aus dem Gesellschaftsverhältnis, die
gegebenenfalls im Rahmen der Insolvenz mit Zahlungspflichten belastet
werden könnten. Dr. Pforr: "Ausschließlich vor diesem Hintergrund haben
wir bis dato insolvenzrechtliche Schritte aus Gründen des Kosten- und
Wirtschaftlichkeitsrisikos unserer Mandanten zurückgestellt."
Konsequenterweise
ist die Frage hierbei, ob die Beteiligungsgesellschaften mit dem
B.D.O.-Gutachten zur Werthaltigkeit der Anlagesubstanz überhaupt an die
Öffentlichkeit herantreten oder gleich Insolvenzantrag gestellt wird.
Dr.
Pforr: „Dies wird möglicherweise notwendig werden, wenn die ohnehin
massiv geschädigten Anleger nicht auch noch die bereits erhaltenen
Ausschüttungen zurückzahlen.“
Auch überraschende oder ansehbare
Rettungsbemühungen der Lombardium-Gruppe selbst, die auch
schlimmstenfalls in klageweiser Geltendmachung von Rückforderungs- oder
Nachzahlungsansprüchen durch die Beteiligungsgesellschaften oder einen
etwaigen vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber den Anlegern erfolgen
könnten sind nicht ausgeschlossen.
Hier handelt es sich um eine
subtile Gemengelage. Zunächst wird Dr. Pforr bis Ende des Monats Juni
mit konkreten rechtlichen Schritten noch zuwarten um den
Lombardium-Beteiligungsgesellschaften eine Nachfrist von vier Wochen zu
ermöglichen.
Aber wenig Hoffnung: „Leider gehen wir jedoch davon
aus, dass konkrete Lösungsansätze von dort aus nicht mehr zu erwarten
sind. Insofern spielt auch die Frage etwaiger Schadensersatzansprüche
gegenüber Dritten eine Relevanz, insbesondere hinsichtlich etwaiger
Fragen der Vermittlerhaftung, wobei wir hier den großen Vorteil sehen,
dass die Vermittler durch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
für Schäden der Anleger rückversichert sein müssten, insofern könnte
hier ein ganz konkreter Rettungsansatz für die Anleger bestehen, den wir
konsequent prüfen und durchsetzen werden, sofern erforderlich.“
Maßnahmen
Betroffene Anleger sollten daher Ihre rechtlichen Möglichkeiten von der fristlosen Kündigung der Beteiligung bis zu Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. In die Schadensersatzhaftung können nicht nur die beteiligten Verantwortlichen, sondern auch die Vermittler der Anlagen genommen werden.
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