04.10.2018 | Grauer Kapitalmarkt
WSB Finanzdienste GmbH – Urteil zur Zahlung von Schadensersatz an Anleger wegen Falschberatung

Rechtsanwälte Pforr & Kollegen erstreiten Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an den Anleger wegen Falschberatung gegenüber der WSB Finanzdienste GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Herrn Peter Stütz, der gleichzeitige Vorsitzender der „IG Lombardium“ ist vor dem LG Ellwangen zum Az. 4 O 123/17, bestätigt durch das OLG Stuttgart vom 23.08.2018, Az. 5 U 16/18
Sachverhalt:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 23.08.2018, Aktenzeichen 5 U 16/18, nunmehr auch obergerichtlich in einem durch die Kanzlei Pforr & Kollegen geführten Verfahren die Zahlungspflicht zur Erstattung von verlorenem Anlagekapital durch die Beraterin an den Anleger bestätigt. Damit bestätigt ebenfalls das Oberlandesgericht Stuttgart die gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz Landgericht Ellwangen vom 11.01.2018, Aktenzeichen 4 O 123/17.
Im Rahmen der rechtlichen Durchsetzung der Schadensminderungsbemühungen betroffener Anleger der Lombardium-Gruppe gibt es erfolgreiche Bewegungen zu Gunsten der betroffenen Anleger, soweit ersichtlich bisher ausschließlich in der Inanspruchnahme der Anlageberater wegen Falschberatung. Zum Ersatz von Verlusten der Anleger wegen Falschberatung sind die Anlageberater auch in den Vorgängen Erste Oderfelder/Lombardium spätestens seit 01.01.2013 gesetzlich verpflichtet, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung vorzuhalten.
I. Auszahlung aus Insolvenzmasse
In dem Insolvenzverfahren der Lombardium-Gruppe warten Sie, ebenso wie die in der Sache befassten Anwälte unserer Kanzlei, auf die Festsetzung und Bekanntgabe des möglichen anteiligen Auszahlungsbetrages aus noch vorhandenen Geldern aus der verbliebenen Insolvenzmasse. Durch den Insolvenzverwalter wurden bisher keine konkreten Aussagen zur Bezifferung einer solchen Auszahlungsquote getroffen. Wahrscheinlich wir dies auch noch mehrere Monate oder Jahre auf sich warten lassen.
II. Feststellung der Anlegerforderung
In den uns bekannten Fällen hat der Insolvenzverwalter bisher nicht einmal die angemeldeten Insolvenzforderungen zur Tabelle anerkannt, was jedoch Voraussetzung für die Auszahlung der Quote an den Anleger ist, insofern der Anleger nicht lediglich mit dem verbleibenden Restbetrag entsprechend seiner anteiligen Anlage aus dem Restvermögen geringe Ausgleichszahlungen erhalten kann. Unseren Mandanten empfehlen wir hier, Feststellungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen.
III. Rückforderung von Ausschüttungen
Soweit uns bekannt ist, steht durch den Insolvenzverwalter im Raume die Geltendmachung der Rückzahlung der erfolgten Auszahlungen an die Anleger zur Insolvenzmasse. Nach unserer rechtlichen Beurteilung bestehen jedoch sehr gute Erfolgsaussichten, dass der Anleger die bereits erhaltenen Ausschüttungen behalten darf und nicht zur Insolvenzmasse zurückzahlen muss.
IV. Schadensersatzzahlung an Anleger
Außerhalb des Insolvenzverfahrens sind die rechtlichen Bemühungen der betroffenen Anleger, ihren Anlagebetrag anteilig oder in voller Höhe erstattet zu bekommen bzw. den erlittenen Anlageschaden zu mindern, wie eingangs erwähnt, deutlich erfolgreicher. Dies betrifft, soweit uns bekannt und praktiziert, ausschließlich die Rechtsverhältnisse auf Erstattung des Anlagekapitals gegen den Anlageberater wegen Falschberatung.
Zu diesem Ziel ist nach unseren Erfahrungen regelmäßig die gerichtliche Klageerhebung erforderlich. Eine Zahlungspflicht des Anlageberaters wegen falscher Anlageberatung beim Verkauf der Lombardium-Finanzprodukte sieht nunmehr auch das OLG Stuttgart in seinem aktuellen Beschluss vom 23.08.2018, Aktenzeichen 5 U 16/18, in Bestätigung des bereits gleichlautenden vorausgegangenen Urteils des Landgerichtes Ellwangen vom 11.01.2018, Aktenzeichen 4 O 123/17, gegen die Beratungsgesellschaft des Vorsitzenden der IG Lombardium, Herrn Peter Stütz als Geschäftsführer, der WSB Finanzdienste GmbH.
In diesem ebenfalls durch unsere Kanzlei erfolgreich durchgesetzten Beschluss des Oberlandesgerichtes wurde die Berufung des Anlageberaters oder Beratungsgesellschaft durch das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Ellwangen zurückgewiesen und die Zahlungspflicht der Anlageberaterin gegenüber dem Anleger zur Rückzahlung des Anlagekapitals bestätigt.
Eine Falschberatung und damit Schadensersatzpflicht des Beraters zur Rückzahlung des Anlagekapitals besteht bereits, wenn der Anleger eine sichere Anlage wünscht und Berater das Konzept des Fonds als tatsächlich seriös und plausibel darstellt und über das Totalverlustrisiko gar nicht aufklärt, bzw. dieses als kaum oder gar nicht bestehend beschönigt oder für eine sichere Anlage fälschlicherweise eine Gesellschaftsbeteiligung, wie hier vorliegend, empfiehlt. Hierbei gilt grundsätzlich der Vorrang des gesprochenen Wortes in der Beratung selbst.
Wenn Sie sich über diesen Beschluss informieren wollen oder hierzu weitergehende Fragen haben, können Sie gerne das beiliegende Informationsanforderungsformular ausfüllen und an unsere Kanzlei übersenden oder Ihre Kontaktdaten über unsere Homepage unter www.rechtsanwaltskanzlei-pforr.de hergeben.
Wir werden Ihnen sodann weitergehende Informationen zur Verfügung stellen und falls gewünscht, ein konkretes Angebot für Ihre Rechtsdurchsetzung unterbreiten, sodass Sie für die Abwägung Ihrer weiteren Verfahrensweise eine verbindliche Entscheidungsgrundlage erhalten. Sie sehen also, dass entgegen den Vorschlägen der „IG Lombardium“ die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Anlageberater zur Minderung oder Beseitigung Ihres Anlageschadens die sachlich richtige und wirtschaftlich erfolgreichste Vorgehensweise ist.
Insofern die „IG Lombard“ ihre satzungsgemäßen Verpflichtungen ernst nimmt, gehen wir davon aus, dass Sie auch von dort ein Informationsschreiben über die neueste Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.08.2018, Aktenzeichen 5 U 16/18, zur Schadensersatzpflicht des Anlageberaters in dem Komplex Erste Oderfelder/Lombardium erhalten. Darüber hinaus sind uns keine Fälle bekannt, in denen auch nur ein einziger Anleger eine vollständige oder anteilige Rückzahlung seines Anlagekapitals, außer im Wege der Inanspruchnahme des Anlageberaters wegen versehentlicher Falschberatung durchsetzen konnte.
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