19.06.2020 | PIM Gold
Information zum Insolvenzverfahren PIM Gold GmbH – AZ beim Amtsgericht Offenbach: 8 IN 402/19
I. Kanzlei Pforr setzt physische Goldherausgabe durch
II. Dubiose Werbeschreiben und Abwerbungsversuche diverser Kanzleien
III. Rechnungen der Firma Loomis International (DE) GmbH
I. Kanzlei Pforr setzt physische Goldherausgabe durch
Trotz der Widrigkeiten der allgemeinen Situation bearbeiten wir Ihre Rechtsinteressen in der Angelegenheit PIM Gold gründlich, hartnäckig und zielführend. Dank der erfolgreichen Durchsetzung der weitgehenden Anerkennung der Aussonderung zur Tabelle durch die Insolvenzverwaltung, welche wir erwirken konnten, ist es der Kanzlei Pforr Rechtsanwälte & Kollegen Partnerschafts mbB, vertreten durch Dr. Thomas Pforr, bundesweit zuerst und soweit ersichtlich bis dato auch einmalig gelungen zugunsten der geschädigten PIM Gold Käufer tatsächliche physische Goldherausgabe an die betroffenen Mandanten durchzusetzen.
Unter dem 15.06.2020 ist es uns gelungen durch den Insolvenzverwalter erste physische Goldbestände zur Weitergabe an die jeweiligen Mandanten ausgeliefert bekommen zu haben.
Hintergrund dieser Auslieferung war, dass in Verbindung mit unserer sehr gründlich aufgearbeiteten und substantiierten Geltendmachung der Absonderungsansprüche im Sinne des § 47 Insolvenzordnung gegenüber der Insolvenzverwaltung zugunsten der hier vertretenen Mandanten, die Zuordnung sowohl zum Eigentum als auch zur Zuordnung der entsprechenden Goldmengen im Sinne der gesetzlichen sachenrechtlichen Voraussetzungen möglich war.
Die diesbezügliche Prüfungs- und Abwicklungstätigkeit der Insolvenzverwaltung ist in Anbetracht der schieren Menge der vorgefundenen Gold- und Schmuckmengen noch nicht abgeschlossen.
Die Herausgabe ist jedoch nur dann möglich, wenn eine sachliche und individualisierte Zuordnung und Einlagerung des jeweiligen Käufers/Anlegers erfolgt ist. Dies ist jedoch in vielen Fällen gerade nicht geschehen.
Wir prüfen derzeit die sich daraus ergebenden Schadenersatzansprüche gegenüber den handelnden Personen und insbesondere gegenüber der Firma Loomis International (DE) GmbH.
II. Dubiose Werbeschreiben und Abwerbungsversuche diverser Kanzleien
Möglicherweise aufgrund des erfolgreichen Tätigwerdens der Interessengemeinschaft PIM Gold sowie unserer Kanzlei zugunsten der inhaltlichen und rechtlichen Interessen der IG Mitglieder nebst der hier vertretenen Mandantschaft bemühen sich offensichtlich auch andere Kanzleien um Anschluss und Mandate im Goldskandal PIM Gold, was grundsätzlich unproblematisch ist.
Allerdings haben wir nunmehr bereits vielfach von unseren Mandanten Schreiben anderer Anwaltskanzleien vorgelegt bekommen, in welchen zu Informations- oder Werbeveranstaltungen eingeladen wird, bis hin zur Aufforderung Mandatsverhältnisse zu wechseln oder sich doppelt anwaltlich vertreten zu lassen.
Es fehlt in den uns hier bekannten Schreiben anderer Kanzleien, regelmäßig an dem Hinweis, dass hierfür auch doppelte Anwaltskosten, sowohl im Fall der Doppelvertretung als auch im Falle des Mandatswechsels entstehen können, welche absolut unnötig und überflüssig sind.
So zumindest sollten die Angebote der hier agierenden Rechtsanwälte, falls sie nicht auf dieses Doppelkostenrisiko hinweisen, kritisch betrachtet werden.
Wir empfehlen diese grundsätzlich nicht zu beachten.Es ist übrigens nicht ausgeschlossen, dass diese zirkulierenden Schreiben unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung fallen, da sie Ihre persönlichen Daten verwenden.
Eine Kanzlei beispielsweise beruft sich darauf, Ihre persönlichen Kontaktdaten durch Akteneinsicht in der Insolvenzakte entnommen zu haben.
Ob diese Art der Datenerhebung und nachfolgenden Verwendung in Form der persönlichen Kontaktaufnahme rechtmäßig ist oder nicht, ist höchst fraglich.
Gleiches gilt für die Praxis der Kanzlei, die auf diesseitige Anfrage erklärt hat, Daten zu verwenden, die Mitgesellschafter der PIM Gold GmbH vor geraumer Zeit über die zuständige Fondsgeschäftsführung erhalten hätten.
Ob es hierbei um eine legale Datenerhebung und Verwendung Ihrer persönlichen Daten handelt, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden.
Für diesbezüglich interessierte Mandanten empfehlen wir die jeweiligen Informations- und Werbeschreiben dieser Kanzleien der für deren Bundesland zuständigen Rechtsanwaltskammer und dem Landesdatenschutzbeauftragten weiterzuleiten.
III. Rechnungen der Firma Loomis International (DE) GmbH
Schließlich haben wir von unseren Mandanten in vielfachen Fällen erfahren, dass seitens Loomis noch Rechnungen gegenüber Goldkäufern und –einlagerern geltend gemacht werden, obwohl die Gegenleistung, nämlich die insolvenzsichere Einlagerung seitens Loomis, ausweislich der derzeitigen Schwierigkeiten nicht erbracht wurde.
Insofern empfehlen wir zunächst unter Geltendmachung der diesbezüglichen Zurückbehaltungsrechte von Zahlungen unbedingt Abstand zu nehmen und uns, sollten Sie eine Rechnung bekommen, diese weiterzuleiten, zwecks entsprechender Sichtung und Prüfung. Gesonderte Kosten entstehen Ihnen hierfür nicht.
Hinsichtlich der diesseitig in Prüfung befindlichen Schadenersatzansprüche gegen die Firma Loomis International (DE) GmbH melden wir uns mit gesonderter Post, insoweit sich nähere Ergebnisse ermitteln lassen, insbesondere nach Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft.
Bei weitergehenden Fragen zu den Punkten I. bis III., bitten wir die Anleger/Käufer diese schriftlich bei uns einzureichen, zwecks geordneter Bearbeitung und Beantwortung in der Reihenfolge des Anfrageneingangs.
Information zum Insolvenzverfahren PIM Gold GmbH – AZ beim Amtsgericht Offenbach: 8 IN 402/19 senden.
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